Eine Besonderheit des Verkehrsstrafrechtes ist die Tatsache, dass jeder unbescholtene Verkehrsteilnehmer plötzlich einer Situation ausgesetzt sein kann, welche zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der örtlichen Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaft führt. Allen voran gilt dies für den Tatbestand der Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalles und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB, hinlänglich „Unfallflucht“, welcher zum Beispiel schon durch eine leichte Berührung eines anderes Fahrzeuges beim Aus- oder Einparken ganz besonders schwerwiegende Folgen haben kann.
Selbstverständlich kann zudem jedes andere große oder kleine Verkehrsvergehen oder die Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss strafrechtliche Folgen haben, bei der man anwaltliche Hilfe benötigt.